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Flain Fotografie Inga Haase
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Satzung

S a t z u n g

 

Deutsch-Kurzhaar-Klub Thüringen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Kurzhaar-Klub Thüringen“ (nach-stehend „D-K-K Thür.“ genannt). Er hat seinen Sitz in Springstille. Er wird beim Amtsgericht Schmalkalden in das Vereinsregister eingetragen.

Der D-K-K Thür. fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Vereinszweck

Der D-K-K Thür. fördert alle Bestrebungen, den Deutsch-Kurzhaar-Vorstehhund mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildtieren. Die Veranstaltungen von Ausstellungen, Zuchtschauen und Jagdgebrauchsprüfungen sollen neben vielen anderen Maßnahmen dazu beitragen, den Vereinszweck zu erfüllen. Für die Erreichung des Vereinszweckes sollen die Satzungen, Beschlüsse, Richtlinien und Prüfungsordnungen des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V. und des Jagdgebrauchshunde-Verbandes e.V., denen der D-K-K Thür. als Mitglied angehört, maßgebend sein.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragssteller schriftlich erteilt. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Ablehnungsbescheides an den Vorsitzenden zu richten. Wird der Beschwerde nach Prüfung im Vorstand nicht abgeholfen, ist diese der nächsten Mitgliederversammlung zur entgültigen Entscheidung vorzulegen. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung des Vereins an. Der Vorstand hat das Recht, langjährige Mitglieder, die sich um die Zucht oder Gebrauchsarbeit oder um den D-K-K Thür. selbst hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied hat das Recht:

  • zu allen Fragen der Tätigkeit des Vereins seine Meinung zu äußern,
  • an den Wahlen innerhalb des Vereins gemäß der Satzung teilzunehmen und gewählt zu werden,
  • Anträge zu stellen,
  • anwesend zu sein, wenn über seine Person verhandelt wird.


Das Mitglied ist verpflichtet:

  • die Satzung sowie die Bestimmungen, Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen, die Tätigkeit seiner Organe zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht abzuführen und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag,
  • sämtliche zur Durchführung der Satzung erforderlichen Auskünfte zu er- teilen, die Zucht- und Eintragungsbestimmungen zu erfüllen,
  • durch Mitarbeit die Ziele des Vereins zu fördern und auszubauen zu helfen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Ableben des Mitgliedes,
  • durch form- und fristgerechte Austrittserklärung,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Streichung wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, Gesetzwidrigkeiten begeht oder durch den Zielen des Vereins entgegengerichtete Handlungen dem Verein erheblichen Schaden zufügt. Ferner bei schweren Verfehlungen gegen die Zucht- und Eintragungsbestimmungen und die Prüfungsordnung, bei schwerer öffentlicher Beleidigung eines anderen Mitgliedes, bei öffentlicher, ungebührlicher Kritik eines Richters oder Anwärters, bei wiederholter Störung des Vereinsfriedens oder der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss und über Streichung wegen Nichtzahlung des Beitrages entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene beim Vorstand innerhalb von 14 Tagen schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde durch den Vorstand nicht abgeholfen, hat dieser die Beschwerde der nächsten Mitgliedervollversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge und Gebühren

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten zwei Monate eines Jahres zu zahlen. Mitglieder, die nach dem 30. Juni aufgenommen werden, zahlen die Aufnahmegebühr und nur den halben Jahresbeitrag. Kinder und Jugendliche, welche Mitglieder im Klub sind, sollen bis erreichen des 18. Lebensjahres Beitragsfrei gestellt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Geschäftsführer.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind berechtigt, den Verein gerichtlich und auß:ergerichtlich allein zu vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind berechtigt, gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein zu vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung sowie die Vorlage der Arbeits- und Finanzplanung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung zusammengetreten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Der Vorstand ist mindestens zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand setzt für besondere Aufgabengebiete von Obmännern geleitete ständige bzw. zeitweilige Ausschüsse ein. Die Obmänner werden vom Vorstand berufen.

Es sollen eingesetzt werden:

  • Obmann für Zuchtangelegenheiten,
  • Obmann für Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen,
  • Obmann für Richterwesen,
  • Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungswesen, Schulung und Ausbildung.


§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen und soll in der Regel bis Ende des I. Quartals stattgefunden haben. Die Einladungen mit der Tagesordnung erfolgen mindestens 4 Wochen vorher schriftlich. Die anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung sind beschlussfähig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Finanzberichtes und des Berichtes der Revision,
  • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenrevisoren,
  • Abberufung von Funktionsträgern des Vereins bei Vorliegen eines berechtigten Grundes, wofür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist,
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan bei gleichzeitiger Festsetzung des Jahresbeitrages für den Verein,
  • Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 14 Tage vorher einzureichen sind, Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden,
  • Änderung der Satzung, für die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Stimmzettel. Offene Abstimmungen sind möglich, wenn dazu kein Widerspruch durch mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wahlen, mit Ausnahme der Wahl der Kassenrevision, erfolgen geheim für die Dauer von 4 Jahren. Durch die Mitgliederversammlung sind drei Kassenrevisoren zu wählen. Vorschläge macht die Mitgliederversammlung. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Über die Beschlüsse wird umgehend in geeigneter Weise informiert.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10 von H. der Mitglieder den Antrag mit Begründung bei ihm schriftlich einbringen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens einwöchiger Frist zu erfolgen. Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur bei Dreiviertelmehrheitsbeschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde am 23.06.1990 errichtet.

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